Alles was Sie wissen müssen
Ja! Grundstückseigentümer sind unmittelbar von der Reform betroffen und gesetzlich verpflichtet, im Rahmen des Neubewertungsverfahren eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu erstellen.
Die Erklärungen sind in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat hierzu die Plattform ElsterOnline (www.elster.de) erweitert, über die die Steuerpflichtigen die Erklärungen selbständig ausfüllen und versenden können.
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige die Erklärung selbst erstellen und übermitteln. Allerdings hat die Erfahrung in den letzten Wochen gezeigt, dass neben den technischen Anforderungen (Registrierung und Orientierung in ElsterOnline) auch das Ausfüllen der Steuererklärung selbst, viele Betroffene vor eine enorme Herausforderung stellt. Nicht wenige gaben auf oder bekamen Zweifel: „was passiert eigentlich, wenn ich hier etwas Falsches eintrage?“.
Geben Sie die Erstellung Ihrer Feststellungserklärung rechtzeitig in kompetente Hände.
Wir übernehmen die Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für Sie, und übermitteln diese in elektronischer Form an das Finanzamt. Den Ablauf haben wir dabei so gestaltet, dass Sie nicht durch eine Flut von Formularangaben „erschlagen“ werden, sondern nur die für Ihren Fall wesentlichen Daten und Unterlagen beisteuern müssen. So wird Ihre Mitwirkung und Ihr Aufwand auf ein Minimum reduziert.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgte bisher auf Grundlage des sog. Einheitswerts. Da diese mitunter völlig veraltet sind, führte die Berechnung in der Vergangenheit (und auch heute noch) dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuer berechnet wurde.
Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Urteil vom 10.04.2018, dass diese Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen ist, und gab dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis spätestens 31.12.2019 auf. Diese erfolgte durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794).
Nach Verkündung der Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Ab 01.01.2025 wird mit einem neuen Grundsteuerwert gerechnet.
Neben der Neuregelung, dass zukünftig der Grundsteuerwert maßgeblich ist, wurden auch die Steuermesszahlen geändert. Die Hebesätze, die die jeweilige Gemeinde beschließt, werden voraussichtlich ebenfalls angepasst werden.
Wie hoch die zu zahlende Grundsteuer ab 2025 ausfallen wird, lässt sich aktuell noch nicht sagen, da diese wesentlich von der Höhe der Hebesätze abhängig ist.
Die Abrechnung erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV) und ist daher abhängig vom sog. Gegenstandswert. Für die Erstellung der Feststellungserklärung ist dies der Grundsteuerwert der Immobilie.
In dem dadurch vorgegebenen Rahmen berechnen wir üblicherweise die sog. Mittelgebühr.
Wir sollen das Thema Grundsteuer für Sie übernehmen?
Dirk Kremer Steuerberater
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